Information vom 20.01.2021
Allgemeinverfügung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen
Bekanntmachung des Landratsamtes Erzgebirgskreis 19.01.2021
Az. 504.06/ 02-2021
Auszug aus der Allgemeinverfügung
8. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt am 21.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2021 außer Kraft.
9. Außerkrafttreten bisheriger Regelung
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 15.01.2021 tritt mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.
Allgemeinverfügung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen
Bekanntmachung des Landratsamtes Erzgebirgskreis 19.01.2021
Az. 504.06/ 02-2021
Auszug aus der Allgemeinverfügung
8. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt am 21.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2021 außer Kraft.
9. Außerkrafttreten bisheriger Regelung
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 15.01.2021 tritt mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.
Information vom 14.01.2021
Allgemeinverfügung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
vom 8. Januar 2021, Az.: 21-0502/3/9-2021/2204
Auszug aus der Allgemeinverfügung vom 08.01.2021
IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 7. Februar 2021.
Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus - Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Dezember 2020 in der ab 16. Dezember 2020 geltenden konsolidierten Fassung, Az.: 21-0502/3/8-2020/48377, außer Kraft.
Allgemeinverfügung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
vom 8. Januar 2021, Az.: 21-0502/3/9-2021/2204
Auszug aus der Allgemeinverfügung vom 08.01.2021
IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 7. Februar 2021.
Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus - Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Dezember 2020 in der ab 16. Dezember 2020 geltenden konsolidierten Fassung, Az.: 21-0502/3/8-2020/48377, außer Kraft.
Information vom 09.01.2021
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - (SächsCornonaSchVO) vom 08.01.2021
Auszug aus der SächsCornonaSchVO vom 08.01.2021
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - (SächsCornonaSchVO) vom 08.01.2021
Auszug aus der SächsCornonaSchVO vom 08.01.2021
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft.
Information vom 09.01.2021
Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
08.01.2021, 20:14 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
(Quelle: www.sachsen.de)
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett in seiner heutigen Sitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Berücksichtigt wurden die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und der Kanzlerin am 5. Januar. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Infektionszahlen zu senken und die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar gültigen Verordnung weiter. Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen:
Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem ÖPNV wahrzunehmen und die Auslastung des ÖPNV auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen.
Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft: Erlaubt sind künftig Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
08.01.2021, 20:14 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
(Quelle: www.sachsen.de)
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett in seiner heutigen Sitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Berücksichtigt wurden die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und der Kanzlerin am 5. Januar. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Infektionszahlen zu senken und die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar gültigen Verordnung weiter. Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen:
Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem ÖPNV wahrzunehmen und die Auslastung des ÖPNV auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen.
Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft: Erlaubt sind künftig Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Information vom 30.12.2020
Pflichten für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten erweitert
29.12.2020, 20:15 Uhr — 1. Korrektur (aktuell)
Quelle: www.sachsen.de
Corona-Quarantäne-Verordnung geändert
Achtung Korrektur: Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft, mit Ausnahme der zweimal wöchentlichen Testpflicht für Berufspendler, die am 11. Januar 2021 in Kraft tritt.
Das sächsische Kabinett hat sich in seiner heutigen Sitzung über Änderungen der Corona-Quarantäne-Verordnung verständigt. Die geänderte Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft - mit Ausnahme der zweimal wöchentlichen Testpflicht für Berufspendler. Diese tritt am 11. Januar 2021 in Kraft.
Für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten (gemäß Robert Koch-Institut) wird die bisherige Pflicht zur häuslichen Absonderung um die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt ergänzt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen werden oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Testung aller Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten soll dabei helfen, Infektionsketten zu erkennen und zu unterbinden. Die Kosten für die Testung sind von den Einreisenden selbst zu tragen. Die Testpflicht kann durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest erfüllt werden.
Grenzpendler und Grenzgänger, d.h. alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren, müssen sich regelmäßig und auf eigene Kosten (z.B. durch den Arbeitgeber) testen lassen, mindestens zweimal wöchentlich.
Die geänderte Quarantäne-Verordnung wird zeitnah unter www.coronavirus.sachsen.de (»Amtliche Bekanntmachungen«) veröffentlicht.
Mehr Informationen unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html
Liste der ausländischen Risikogebiete des Robert Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Pflichten für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten erweitert
29.12.2020, 20:15 Uhr — 1. Korrektur (aktuell)
Quelle: www.sachsen.de
Corona-Quarantäne-Verordnung geändert
Achtung Korrektur: Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft, mit Ausnahme der zweimal wöchentlichen Testpflicht für Berufspendler, die am 11. Januar 2021 in Kraft tritt.
Das sächsische Kabinett hat sich in seiner heutigen Sitzung über Änderungen der Corona-Quarantäne-Verordnung verständigt. Die geänderte Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft - mit Ausnahme der zweimal wöchentlichen Testpflicht für Berufspendler. Diese tritt am 11. Januar 2021 in Kraft.
Für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten (gemäß Robert Koch-Institut) wird die bisherige Pflicht zur häuslichen Absonderung um die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt ergänzt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen werden oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Testung aller Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten soll dabei helfen, Infektionsketten zu erkennen und zu unterbinden. Die Kosten für die Testung sind von den Einreisenden selbst zu tragen. Die Testpflicht kann durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest erfüllt werden.
Grenzpendler und Grenzgänger, d.h. alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren, müssen sich regelmäßig und auf eigene Kosten (z.B. durch den Arbeitgeber) testen lassen, mindestens zweimal wöchentlich.
Die geänderte Quarantäne-Verordnung wird zeitnah unter www.coronavirus.sachsen.de (»Amtliche Bekanntmachungen«) veröffentlicht.
Mehr Informationen unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html
Liste der ausländischen Risikogebiete des Robert Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Information vom 13.12.2020
Allgemeinverfügung
zur Änderung Geltungszeitraums der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten
im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
Az.: 15-5422/4 vom 11. Dezember 2020
Auszug aus der Allgemeinverfügung vom 11.12.2020
Teil 2
Wirksam- und Unwirksamwerden der Allgemeinverfügung, Widerrufsvorbehalt
1. Als Tag der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird der 13. Dezember 2020 bestimmt, an dem sie wirksam wird. Die Allgemeinverfügung wird mit Ablauf des 21. Februar 2021 unwirksam.
2. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass nach ihrer Bekanntgabe die Sachlage der SARS-CoV-2-Pandemie oder die infektionsschutzrechtliche Rechtslage sich so entwickelt, dass andere als die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen erforderlich werden.
Allgemeinverfügung
zur Änderung Geltungszeitraums der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten
im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
Az.: 15-5422/4 vom 11. Dezember 2020
Auszug aus der Allgemeinverfügung vom 11.12.2020
Teil 2
Wirksam- und Unwirksamwerden der Allgemeinverfügung, Widerrufsvorbehalt
1. Als Tag der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird der 13. Dezember 2020 bestimmt, an dem sie wirksam wird. Die Allgemeinverfügung wird mit Ablauf des 21. Februar 2021 unwirksam.
2. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass nach ihrer Bekanntgabe die Sachlage der SARS-CoV-2-Pandemie oder die infektionsschutzrechtliche Rechtslage sich so entwickelt, dass andere als die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen erforderlich werden.
Information vom 31.10.2020
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – (SächsCoronaQuarVO) vom 30.10.2020
Auszug aus der Verordnung
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 25. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 278), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. September 2020 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, außer Kraft.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – (SächsCoronaQuarVO) vom 30.10.2020
Auszug aus der Verordnung
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 25. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 278), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. September 2020 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, außer Kraft.